Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für unsere Lieferungen und Leistungen

 

A. Geltungsbereich:

A.01 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, jedoch nur im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäfts-Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

A.02 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, soweit diese von uns oder von Subunternehmern durchgeführt werden, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit der

Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, ergänzend diese AGB

.

B. Angebote und Abschluss:

B.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h., nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist verbindlich, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich widerspricht. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

B.02 Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen erteilen, die über den schriftlichen Vertrag hinaus gehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung.

B.03 Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.

B.04 Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Besteller dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

B.05 Ist der Besteller Kaufmann, so gilt ferner folgendes:

Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten

ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

B.06 Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, daß der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

B.07 Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung des Auftrags können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

 

C. Lieferfristen und Verzug

C.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Wünsche des Bestellers hinsichtlich der Liefertermine werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch unverbindlich. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der

Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.

C.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenen Umfang in Rechnung stellen.

 

 

 

C.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn

und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns hierzu nicht unverzüglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

C.04 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.

3.05 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

 

D. Versand, Gefahrübergang, Verpackung:

D.01 Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport-, produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

D.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den

Besteller über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort

bereitgestellt wird.

D.03 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder durch dessen Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit der Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

D.04 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des

Fahrzeuges gewährleistet ist.

D.05 Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.

D.06 Verlangt der Besteller in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

D.07 Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Besteller nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Besteller innerhalb von 2 Wochen

schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

 

E. Preise und Zahlung:

E.01 Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- u. sonstiger Versandkosten, sowie der jeweils gültigen gesetzlichen MWSt.

E.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

E.03 Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.

 

 

E.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über einen vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

5.05 Der Kaufpreis ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer sonstigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, beginnt die 30- Tagesfrist nach Fälligkeit mit dem Empfang der Gegenleistung. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung gewähren wir 2 % Skonto. Rechnungen für erbrachte Werkleistungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf

angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

E.06 Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

E.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelhafte Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden.

E.08 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Dies gilt auch, wenn es auf Seiten des Bestellers zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wurde. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

E.09 In Fällen der Absätze E.07 und E.08 können wir die Einzugs Ermächtigung (F.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Besteller kann jedoch diese sowie die in E.08 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

E.10 Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247, § 288 Abs. 2, Abs. 1 BGB) berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. In diesem Fall hat der Besteller das Recht, eine geringere Belastung nachzuweisen.

E.11 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur im angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

E.12 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

 

F. Eigentumsvorbehalt:

F.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

F.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von F.01.

F.03 Der Besteller hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen unverzüglich zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. F.04 bis F.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder ein Schiff.

F.04 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware

zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. F.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

F.05 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in E.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was gegebenenfalls die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung

im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring- Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

F.06 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen.

 

G. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung:

G.01 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlich und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau

schriftlich anzuzeigen. Weitere Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und

Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.

G.02 Stellt der Besteller Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. Weiterverarbeitet oder gar vernichtet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein selbständiges Beweisverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

G.03 Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen und auf Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

G.04 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B.:

- Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas,

- Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse,

- Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,

- Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,

- Anistropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas,

- Klappergeräusche bei Sprossen durch Umgebungseinflüsse

(z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund.

G.05 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf

auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der

 

Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich auftreten können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.

G.06 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.

G.07 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen.

G.08 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

G.09 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt H.

 

H. Allgemeine Haftungsbegrenzung:

H.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

H.02 Diese Regelung gilt für den Besteller entsprechend.

 

I. Datenschutz:

Der Besteller wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

 

I. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

I.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

I.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Besondere Regelungen gegenüber Verbrauchern

Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich und abschließend für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Soweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, somit eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist für Sachmängel beim Verkauf von gebrauchten Waren auf 12 Monate beschränkt wird. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt oder wir aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zwingend haften. Ferner wird der Besteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Zahlung leistet. Unabhängig vom Zugang der Rechnung beginnt die 30-Tagesfrist mit dem Erhalt der Waren. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 247 BGB.

 

 

AGB Projekt Glas - Andreas Kolak , Stand: 25.03.2011

Hier finden Sie uns:

BÜRO:

PG PROJEKT GLAS GmbH
Heilbronner Straße 10
D-74388 Talheim

 

Telefon: +49 (0) 7133 / 900 85 77

Telefax: +49 (0) 7133 / 900 85 78

E-Mail:  info@projektglas.de

Internet: www.projektglas.de

 

LAGER

NÖRDLINGEN:

PG PROJEKT GLAS GmbH

Halle Spedition Botschek

Markham Str. 17

D-86720 Nördlingen

 

 

LAGER RECKLINGHAUSEN:

PG PROJEKT GLAS GmbH

Halle 4

Crangerstr. 11

D-45661 Recklinghausen

Aktuelles

Dezember 2021

Neubau

Lagerhalle Nördlingen

Wir erweitern für Sie unser Lager Nördlingen (um ca. 1.500 qm). Die Fertigstellung ist für Aprill 2022 geplant, so dass Sie auch künftig mit dem Ihnen gewohnte Service rechnen können.
Unser Sortiment wird um neue Produkte wie z.B. Flip-Flop Spiegel, neue Designgläser vergrößert und die Mengen der bisherigen Glasprodukte deutlich erhöht.

 

Oktober 2020

Wir sind FOCUS Wachstums-Champion 2021:

Nach 2018, 2019 wurden wir auch in diesem Jahr erneut von FOCUS BUSINESS ausgezeichnet.

Im Ranking der 500 wachstumsstärksten Unternehmen in Deutschland steht PROJEKT GLAS auf Platz 27 in der Kategorie
Großhandel.
Uns ist vollkommen klar, worauf dieser Erfolg beruht:
auf der guten Zusammenarbeit mit Ihnen, unseren
Kunden und Partnern. Dafür möchten wir uns recht
herzlich bedanken!

 

September 2020

Lager Recklinghausen

mit ca. 400 Kisten ist unser neues Lager nun gut befüllt und READY für den Start.

 

Juli 2020

PRO-CUCINA

Unser Anti-Scratch Glas (rauhe Oberfläche) ist nun in beiden Varianten "SOFT" & "HARD" in den Stärken 6 mm & 12 mm lagernd.

 

April 2020

Lager Recklinghausen

Ein weiteres Lager wurde angemietet um unsere Kunden noch besser bedienen zu können. Der Aufbau der Lagersysteme und die Einlagerung mit den ersten Kisten hat begonnen.

 

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